Die Kanzlei

Die Kanzleigründer Stefanie Feil und Hülya Genc kennen sich durch das gemeinsame Referendariat in München und schlossen sich 2002 als Partner zusammen.

Teamarbeit, welche auch in der juristischen Tätigkeit häufig zu umfassenderen Lösungen führt, wird unter den Kollegen groß geschrieben. Durch offene und objektive Beratung ist es unser Ziel, Mandanten als dauerhafte Partner zu gewinnen.

Im Vordergrund der Kanzleitätigkeit steht zum einen das internationale Privat- und Familienrecht. Aufgrund der sprachlichen und kulturellen Kenntnisse werden hier vielfach Mandate mit Türkeibezug angenommen.

Einen weiteren großen Bereich macht die Übernahme von Mandaten mit transportrechtlichem Bezug aus. Aufgrund der jahrelangen Erfahrung in diesem Bereich sowie der Absolvierung des Fachanwaltslehrgangs des Speditions- und Transportrechts können Mandanten adäquat betreut werden.

Das Team

Hülya Genç

wurde 1973 in Adana, Türkei geboren. Seit ihrer Kindheit lebt sie in München, wo sie bis zur 8. Klasse eine auch türkisch sprachige Schule besuchte. Frau Genç beherrscht daher das Türkische in Wort und Schrift.

Im Anschluss an die allgemeine Hochschulreife folgte das Studium der Rechtswissenschaft an der LMU München. Das Referendariat absolvierte Frau Genç unter anderem in der Personalabteilung der BMW AG in München.

Nach Abschluss des 2. Juristischen Staatsexamens 2002 vertiefte Frau Genç zunächst ihre arbeitsrechtlichen Kenntnisse als Mitarbeiterin eines Personaldienstleisters.

Als Gründungsmitglied der Kanzlei Genç & Feil ist Frau Genç seit 2003 als Rechtsanwältin tätig.
Neben der Bearbeitung der arbeitsrechtlichen Mandate hat sich mittlerweile der Tätigkeitsschwerpunkt Familienrecht, sowohl das deutsche als auch das türkische herausgebildet.

Frau Genç hat den Fachanwaltslehrgang Familienrecht absolviert und hat die Berechtigung zur Führung des Titels „ Fachanwältin für Familienrecht“.

Stefanie Feil

wurde 1971 in München geboren, wo sie auch ihre Schulzeit verbrachte. Es folgte Studium der politischen Wissenschaft und Rechtswissenschaft in München und Würzburg. Das 1. Juristische Staatsexamen legte Frau Feil 1999 in Würzburg ab.

Zum Referendariat kehrte Frau Feil in ihre Heimatstadt zurück, wo sie vor allem für die Rechtsabteilung des Bayerischen Rundfunks tätig wurde. Nach Abschluss des 2. Juristischen Staatsexamens 2001 folgte weitere freiberufliche Tätigkeit für den Bayerischen Rundfunk sowie die Mitarbeit in einer transportrechtlich ausgerichteten Kanzlei in München.

Mit Erfolg absolvierte Frau Feil 2008 den Fachanwaltslehrgang Speditions- und Transportrecht. Daneben übernimmt Frau Feil vor allem arbeits- und familienrechtliche Mandate.

Tätigkeitsbereiche

Familienrecht

Ein wesentlicher Teil des heutigen Familienrechts beschäftigt sich mit der Ehescheidung und ihren Folgen. Hier kann es von erheblicher Bedeutung sein, vor dem Einleiten der ersten Schritte juristische Beratung einzuholen, da schon mit der Trennung juristische Konsequenzen verbunden sein können sowie durch die Einreichung der Scheidung rechtlich eine Schnittstelle geschaffen wird, insbesondere was Zugewinn und Versorgungsausgleich angeht.

Aber auch für Paare ohne Trauschein können nach einer Trennung juristische Auseinandersetzungen folgen, sofern gemeinsame Kinder vorhanden sind oder gemeinsames Vermögen, insbesondere Immobilien angeschafft wurden.

Die Kanzlei Genç & Feil ist insbesondere auf Familienrecht mit internationalem Bezug spezialisiert. Es ist von entscheidender Bedeutung anhand der Staatsangehörigkeit der Parteien zum Zeitpunkt der Eheschließung und Scheidung richtig zu erfassen, welches Recht auf die Scheidung und die einzelnen Folgesachen anzuwenden ist.

Auch wenn sich Parteien, die ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hatten, hier auch scheiden lassen können, ist es keine Seltenheit, dass der deutsche Richter seiner Entscheidung ausländisches Recht zugrunde legen muss. Das anzuwendende Recht ist ausschlaggebend für die Scheidungsvoraussetzungen.

Auch in Fragen des Unterhalts und des Güterrechts ist die jeweilige Staatsangehörigkeit unter Umständen ausschlaggebend für das anzuwendende Recht.

Arbeitsrecht

Mit dem Arbeitsrecht kommt heutzutage fast jeder Angestellte im Laufe seines Berufslebens in Berührung. Vom Abschluss eines Arbeitsvertrages und dessen Durchführung abgesehen, sind es vor allem die Inhalte wie Lohn- und Urlaubsansprüche, Arbeitszeiten und Überstunden sowie Aufgabenbereich und Versetzung, die zu Streitpunkten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer führen, welche nicht selten vor dem Arbeitsgericht enden.

Hier sei zu erwähnen, dass eine möglichst genaue Herausarbeitung der genannten Punkte vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses und deren schriftliche Fixierung im Arbeitsvertrag vielfach einem späteren Streit vorbeugen kann.

 

Je klarer sich die Parteien im Vorfeld über alle regelungsbedürftigen Punkte geeinigt haben, desto harmonischer wird das Arbeitsverhältnis verlaufen. Gerade für Arbeitsgeber kann es ratsam sein, zur Erstellung von Arbeitsverträgen juristische Beratung in Anspruch zu nehmen.

Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen gibt es Fristen, die von beiden Seiten zwingend zu beachten sind. Zu erwähnen ist hier insbesondere die 3-wöchige Frist zur Einlegung der Kündigungsschutzklage.

Entscheidend für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung ist in Deutschland vor allem der Kündigungsschutz. Greift dieser nicht und ist die Kündigung form- und fristgerecht ausgesprochen, so dürfte sie in aller Regel wirksam sein. Dem Gekündigten steht dann entgegen der landläufigen Meinung nach dem Gesetz in der Regel kein Anspruch auf Abfindung zu.
Spezielle Bereiche des Arbeitsrechts haben sich in Mutterschutz, Elternzeit, sowie dem Teilzeit- und Befristungsgesetz herausgebildet.

Für Arbeitnehmer in größeren Betrieben und Arbeitgeber sind Kenntnisse der Rechtsstellung der Tarifparteien und der Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat), die im jeweiligen Bereich gültigen ggf. allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge, sowie Rechtmäßigkeit und Konsequenzen von Arbeitskämpfen von Bedeutung.

Verkehrsrecht

Nach einem Verkehrsunfall kann es unabhängig von der Verschuldensfrage ohne Einschaltung eines Anwalts eine Vielzahl von Problemen bei der Schadenregulierung geben.

Sofern die alleinige Schuld beim Unfallgegner liegt, ist dessen Kfz-Haftpflichtversicherung grundsätzlich verpflichtet, sämtliche Schadenspositionen zu übernehmen. Aufgrund der Schadensminderungspflicht sollten Sie als Anspruchsteller jedoch vorsichtig damit sein „überflüssige“ Kosten zu produzieren, da Sie ansonsten auf diesen Sitzen bleiben könnten. Dies gilt bei Mietwagen und Sachverständigenkosten, ggf. aber auch bei Reparaturkosten sofern diese außer Verhältnis stehen.

 

Sachverständigenkosten: Grundsätzlich empfiehlt es sich schon aus Gründen der Beweissicherung, einen Sachverständigen mi der Begutachtung des Schadens am Fahrzeug zu beauftragen. Wenn offensichtlich nur ein geringfügiger Schaden entstanden ist, sollten Sie sich zunächst auf die Einholung eines Kostenvoranschlags beschränken.

Mietwagen: Sollten Sie einen Mietwagen benötigen, nehmen Sie das Angebot einer renommierten Autovermietung wahr und mieten eine Klasse niedriger als Ihr eigenes Fahrzeug. In der Regel wird dann die gegnerische Versicherung die vollen Kosten übernehmen.

Schmerzensgeld: Wenn Sie bei dem Unfall verletzt wurden steht Ihnen grundsätzlich ein Schmerzensgeld zu. Die Höhe richtet sich nach der Schwere der Verletzung, aber auch nach Dauer und Umfang der Heilbehandlung. In jedem Fall sollten Sie bei Auftreten von Schmerzen sofort einen Arzt aufsuchen und darauf achten, dass Diagnose und Heilbehandlung detailliert dokumentiert werden. Entscheidend sind auch Grad und Dauer einer Erwerbsminderung.

Mietrecht

Die meisten Probleme im Bereich des Mietrechts stellen sich bei oder nach Beendigung des Mietverhältnisses. In Deutschland ist, vor allem bei der Wohnraummiete das Mietverhältnis einseitig oftmals nicht so leicht zu kündigen wie die jeweilige Partei sich das wünscht oder vorstellt.

Selbst bei befristeten Mietverhältnissen genießt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Schutz des Gesetzes, so dass ein Anspruch auf Fortführung des Mietverhältnisses besteht, wenn der Vermieter nicht besondere Gründe für eine Beendigung darlegt. Der häufigste Grund stellt hier der Eigenbedarf dar.

Umgekehrt stellt sich der umzugswillige Mieter die Kündigung des Mietverhältnisses oftmals auch zu einfach vor. Einen Anspruch auf Stellung eines Nachmieters hat der Mieter per se nicht. So muss der Mieter damit rechnen, zumindest für eine gewisse Zeit die Miete weiterzuzahlen.

Durch den Verkauf der Wohnung wird das Mietverhältnis nicht berührt. Es besteht zu den selben Bedingungen zwischen dem neuen Eigentümer und dem Mieter fort. Sind sich die Parteien über die Beendigung des Mietverhältnisses einig oder wurde von einer Seite wirksam gekündigt, folgt nicht selten der Streit über durchzuführende Schönheitsreparaturen, Betriebskostennachzahlungen und Rückgabe der Kaution. Hinsichtlich der Schönheitsreparaturen sei erwähnt, dass diese nach dem Gesetz grundsätzlich vom Vermieter zu tragen sind und das unabhängig davon in welchem Zustand die Wohnung übernommen wurde.

Durch den Mietvertrag können diese zwar auf den Mieter abgewälzt werden. Häufig sind entsprechende Klauseln, insbesondere in vorformulierten Mietverträgen jedoch unwirksam, da sie den Mieter zu stark benachteiligen. Aufgrund der ständig weiterentwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Thema ist es schwierig pauschale Kriterien für die Gültigkeit solcher Klauseln aufzustellen. Als Mieter lohnt es sich jedoch häufig, eine juristisch bewanderte Person einen Blick in den Mietvertrag werfen zu lassen, da so häufig eine Menge Geld und Arbeit gespart werden kann. Umgekehrt sei Vermietern empfohlen, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Thema zu verfolgen und ggf. den Mietvertrag an die jeweils aktuelle Rechtslage anzupassen.

Während des Mietverhältnisses treten rechtliche Auseinandersetzungen vor allem bei Mieterhöhung, Mietminderung wegen Sachmängeln, Untervermietung sowie Renovierungsbegehren auf.

Transportrecht

Die Tätigkeit des modernen Spediteurs umfasst häufig mehr als ausschließlich die Besorgung der Beförderung eines Gutes vom Übergabe- zum Empfangsort. Er organisiert, lagert, kommisioniert, verpackt, befördert, verzollt, berät, etc. Entsprechend vielschichtig ist die juristische Fallgestaltung, die im Bereich des Transport- und Speditionsrechts auftreten kann.

Das Transportrechtsreformgesetz (BGBl. 1998 I 1588), das mit Wirkung vom 01.07.1998 in Kraft trat, vermochte die Zersplitterung des Transportrechts nicht völlig zu beseitigen.

Zwar hat der Gesetzgeber das nationale Transport- und Speditionsrecht weitgehend in das HGB integriert, aufgrund des immanenten internationalen Bezuges des Transport- und Speditionsgewerbes und der Eigenheiten der unterschiedlichen Beförderungsmittel und –wege muss nach wie vor auf unterschiedliche Gesetzeswerke zurückgegriffen werden.

Zur Anwendbarkeit der maßgeblichen Rechtsquellen, stellen sich vorab im Wesentlichen folgende Fragen: handelt es sich um einen grenzüberschreitenden Transport? Ist der Auftragnehmer Frachtführer (§ 407 HGB), carrier (Art. 1 CMR, 1 WA) oder Spediteur? Welches Gut wird transportiert, welches Transportmitteleingesetzt?

Neben den gesetzlichen Regelungen wird in der Praxis häufig nach den Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen (ADSp) gearbeitet, deren Einbeziehung in den jeweiligen transportrechtlichen Vertrag geprüft werden muss.

Nicht zuletzt spielen im Transportrecht Haftungsbegrenzungen bzw. Haftungsausschlusstatbestände eine Rolle.

Insolvenzrecht

Durch die gerichtliche Schuldenregulierung mittels Verbraucherinsolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung (InsO) können Überschuldete unter Umständen auch gegen den Willen ihrer Gläubiger eine Befreiung von ihren Schulden erlangen.

Dank der Verkürzung der Wohlverhaltensperiode sowie einer möglichen Stundung der Verfahrenskosten haben Überschuldete, deren Bemühungen um eine freiwillige Einigung mit Gläubigern erfolglos bleiben, nun eine echte Chance zu einem wirtschaftlichen Neuanfang.

 

 

Für natürliche Personen, die keine selbständige berufliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben oder für natürliche Personen, die zwar eine selbständige berufliche Tätigkeit ausgeübt haben, deren Vermögensverhältnisse aber überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger), sieht § 304 InsO zwingend ein vereinfachtes Verfahren (Verbraucherinsolvenzverfahren) vor. Danach sind Personen, die noch aktiv eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben vom Verbraucherinsolvenzverfahren ausgeschlossen.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein dreistufiges Verfahren: außergerichtlicher Einigungsversuch, gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren und vereinfachtes Insolvenzverfahren mit anschließender Wohlverhaltensphase.

Versuch der außergerichtlichen Einigung

Im ersten Schritt muss der Schuldner mithilfe eines sogenannten Schuldenbereinigungsplans versuchen, sich außergerichtlich mit den Gläubigern über eine Rückzahlung der Schulden zu einigen.

Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens prüft das Gericht, die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans. Diese können nach Zustellung der Gläubgerliste und des Schuldenbereinigungsplans innerhalb von vier Wochen dazu Stellung nehmen und den Plan gegebenenfalls ablehnen. Vorteil des gerichtlichen Einigungsversuchs ist es, dass jetzt nicht mehr alle, sondern nur noch die Mehrheit der Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zustimmen muss. Das Gericht kann unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung der Gläubigerminderheit, die Ihren Plan ablehnt, ersetzen durch sog. insolvenzgerichtlichen Zwangsvergleich.

Vereinfachtes Insolvenzverfahren (Privatinsolvenz) 

Wurde auch der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan nicht angenommen, wird nun das Verfahren der Privatinsolvenz (vereinfachtes Insolvenzverfahren) eröffnet und durch Bekanntmachung verkündet.
Das pfändbare Vermögen des Schuldners wird nach Abzug der Verfahrenskosten verwertet, also an die Gläubiger ausgegeben.

Restschuldbefreiung und Wohlverhaltensphase

Eine Privatinsolvenz wird in der Regel durchgeführt, um im Anschluss daran eine Restschuldbefreiung zu beantragen und zu erlangen.
Das Restschuldbefreiungsverfahren besteht aus einer sechsjährigen sogenannten Wohlverhaltensphase, die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt. Während dieser Zeit muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens sowie die Hälfte ihm zufallender Erbteile an den Treuhänder abtreten. Dieser schüttet das Geld sodann gemäß den in der Insolvenztabelle festgelegten Quoten an die Gläubiger aus. Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase kann der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragen.

Liquidationen

Die Auflösung oder Liquidation eines Betriebes mit anschließender Löschung aus dem Handelsregister (HR-Register) ist ausschließlich für Kapitalgesellschaften (juristische Personen) wie beispielsweise GmbH oder Aktiengesellschaft (AG) möglich.

Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt üblicherweise durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Dieser Beschluss muss ins Handelsregister eingetragen werden. Gleichzeitig muss ein Liquidator bestellt werden. Der Liquidator hat die Aufgabe die laufenden Geschäfte zu beenden, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen und Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzten.

Nach Ablauf eines Sperrjahres und nach Tilgung oder Sicherstellung sämtlicher Gesellschaftsschulden kann das restliche verbliebene Vermögen an die Gesellschafter verteilt werden und die Liquidation ist damit beendet.

Allgemeines Zivilrecht

Im Prinzip lässt sich jeder Sachverhalt unter ein Spezialgebiet des Rechts einordnen. Um den Rahmen dieser Internetseite nicht zu sprengen, fassen wir unter dem Punkt allgemeines Zivilrecht vor allem die rechtlichen Probleme des täglichen Lebens zusammen (sofern nicht bereits an anderer Stelle besprochen).

Es geht hier um Vertragsrecht, Schadensersatzrecht, Unterlassungsansprüche, Bürgschaften, allgemeine Geschäftsbedingungen, Reisemängel, ungerechtfertigte Bereicherung etc.
Die möglichen Fallgestaltungen sind so vielfältig wie das Leben selbst, so dass eine abschließende Aufzählung letztlich nicht möglich ist.

Wir beraten Sie gerne und helfen bei allen rechtlichen Fragen des täglichen Lebens.

Spezielle Rechtsgebiete – Gewaltschutz

In Deutschland werden Personen, die Opfer von Gewalt geworden sind, durch das 2002 eingeführte Gewaltschutzgesetz geschützt. Unter den Begriff der Gewalt fallen gewalttätige Übergriffe sowohl physischer als auch psychischer Natur. Das Gesetz soll die Gewaltprävention im Allgemeinen fördern und ist daher nicht speziell familienrechtlich ausgerichtet, wenn auch die Bekämpfung der Gewalt im sozialen Nahbereich, insbesondere in der Familie, im Vordergrund steht.

Zur Zweckerfüllung sieht das GewaltschutzG zwei Instrumente vor: Erstens gerichtliche Maßnahmen zur Abwendung drohender, vorsätzlicher Verletzung des Körpers, der Gesundheit, Freiheit und von Teilbereichen des Persönlichkeitsrechts. Zweitens einen Anspruch auf Überlassung einer bisher gemeinsam genutzten Wohnung zur Alleinnutzung.

Angeordnet werden durch das Gericht meist Betretungs-, Kontakt- und Näherungsverbote, sowie die Androhung von Geld- und Freiheitsstrafen bei Zuwiderhandlungen.

Kontakt und Anfahrt

Genc & Feil Rechtsanwälte
Rosenheimer Straße 78
81669 München

fon: +49(0)89.74 74 77 98
fax: +49(0)89.74 74 77 21

Stefanie Feil | stefanie.feil@genc-feil.com
Hülya Genç | huelya.genc@genc-feil.com